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Verkauf- und Lieferbedingungen der Baier GmbH

  1. Allgemeines

    Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Verkauf- und Lieferbedingungen als angenommen.

  2. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen anerkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte.

  3. Angebote, Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2. An unseren Angeboten beigefügte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u.ä.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird unverzüglich zurückzugeben. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen) veröffentlichte Angaben die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Auch sonstige Angaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für eine bestimmte Verwendungseignung haften wir nicht, außer diese wurde ausdrücklich zugesichert. Wir behalten uns Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Preise und Zahlungen

    1. Preisangaben verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ab Lager. Notwendige Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zollgebühren und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung durch Ersatz der hierfür notwendigen und tatsächlich aufgewendeten Kosten zu vergüten.
    2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten.
    3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen spätestens 30 Tage nach ihrer Ausführung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, an Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. (§ 352 UGB) zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung bleiben uns vorbehalten.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unsererseits anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, sowie jenen Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen.
    5. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
      Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
      Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
      Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
      Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
  5. Bonitätsprüfung

    1. Der Kunde erklärt sein jederzeit schriftlich widerrufliches ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten (Name/Firma, Geburtsdatum/Registernummer, Adresse) ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditoren verband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Österreichischer Verband Kreditreform (ÖVC) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
  6. Liefer- und Leistungsfristen

    1. Die für unsere Leistungen angegebenen Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    2. Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns. Die Leistungsfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor ungekürztem Eingang einer vom Kunden allenfalls zu leistenden Anzahlung.
    3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat oder in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft abgesendet wird.
    4. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    5. Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Kunde keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, auch eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist über die Ware frei verfügen.
    7. Teillieferungen unseres Unternehmens sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu berechnen.
    8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben. Die Gesamtmenge muss, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, binnen eines Jahres ab Vertragsabschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware nach Maßgabe dieser Einteilung zu liefern. Davon unberührt bleibt unser Recht, von dem Abschluss, so weit er noch nicht ausgeliefert ist, zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
      Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt.
  7. Gefahrtragung und Versendung

    1. Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
    2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.
      Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt.
      Kann oder soll die Ware nicht versandt werden, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
    3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
    4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten Materialien ist der Kunde selbst verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
      Bei der Beigebung von Wechsel und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
    2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
    3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung bzw. den Eigentumsvorbehalt anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er unserem Unternehmen alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten betreten dürfen.
    5. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten trägt der Kunde.
    6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
    8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
    9. Bis zur Bezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages ist der Kunde verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewährleisten und unser Eigentumsrecht zu beschützen. Den Kunden trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Leistungs/Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
    10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht möglichst nahe kommen.
  9. Schutzrechte Dritter

    1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung bzw. Fertigstellung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und hält der Kunde unser Unternehmen vollkommen schad- und klaglos.
    2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und zweckentsprechender Kosten zur Rechtsverfolgung vom Kunden beanspruchen.
    4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
  10. Gewährleistung

    1. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn Muster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, ist unsere Gewährleistungspflicht für Mängel der Ware ausgeschlossen.
      Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. In Bezug auf Artikel-, Qualitäts- und sonstige Angaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen übernehmen wir nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich als „Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet wird.
    2. Die Ware gilt von einem unternehmerischen Kunden als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns eingeht. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
    3. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Ware oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
    4. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung/Austausch oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Die Auswahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes obliegt uns.
    5. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedinungsgemäße Ausführung Gewähr.
    6. Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Waren sowie getätigte Leistungen beträgt 6 Monate.
      Unsere Waren sind unter alleiniger Verantwortung des Kunden ordnungsgemäß und fachgerecht durch hierzu ausgebildete Personen oder Unternehmen einzubauen bzw. zu benutzen. Für Mängel und/oder Schäden, die aus einem nicht sach- und fachgerechten Einbau und/oder einer nicht sach- und fachgerechten Benutzung resultieren, wird von uns keine Gewährleistung und/oder Haftung übernommen.
  11. Haftung

    1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    2. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
    3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
    4. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in einem Jahr.
    5. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  12. Salvatorische Klausel

    1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen Allgemeinen Bedingungen. Allenfalls unwirksame Bedingungen werden auf das gesetzlich zulässige Ausmass abgeändert vereinbart (geltungserhaltende Reduktion).
  13. Allgemeines

    1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechtes.
    2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Bruck/Mur, Österreich)
    4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht, derzeit in Bruck/Mur, Österreich. Wir haben jedoch das Recht, Forderungen gegen den Kunden auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand geltend zu machen.
    5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.